Hinweis zum Geldwäschegesetz

Sehr geehrter Kunde,

bei Vermittlung von Immobilien zum Kauf/Verkauf, bin ich als Immobilienberatungsunternehmerin gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) und § 4 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehört im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten. Dies ist ein Vorgang, zu dem ich gesetzlich verpflichtet bin und bei dem Sie als Kunde eine Mitwirkungspflicht haben. Im Zuge dieser Identifizierung benötige ich von Ihnen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises. Bei unserem ersten gemeinsamen Treffen bzw. Besichtigung muss ich Ihren Ausweis nochmals im Original einsehen. Bei juristischen Personen sind ein Handelsregisterauszug und eine Gesellschafterliste erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Ich weise darauf hin, dass ich verpflichtet bin die erhobenen Daten mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Ich danke für Ihr Verständnis.

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